Allgemeine Geschäftsbedingungen über Designleistungen der Agentur und des Designers

AGB:

§ 1 Produkt, Vertragsgebiet
Der Auftraggeber überträgt dem Designer die Lösung und Durchführung eines Auftrages für genannte  Produkte in der Bundesrpublik Deutschland sowie für das Ausland gemäß den vereinbarten Vereinbarungen.

§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
2.1. Der Vertrag tritt zum vereinbarten Termin in Kraft. Er hat eine Laufzeit bis zur Fertigstellung des Auftrages und behält über dies hinaus seine Wirksamkeit was die vereinbarten Nutzungsrechte über den vereinbarten Zeitraum betrifft.
2.2. Für Arbeiten, die vor Vertragsbeginn anfallen, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Vertrages.
2.3. Binnen 2 Wochen nach Abschluss des Auftrages werden ohne Berücksichtigung des Beendigungsgrundes alle vom Auftraggeber dem Designer übergebenen Unterlagen zurückgegeben, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht besteht.
2.4 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrages, ganz gleich aus welchen Gründen, sind vom Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten zu gewähren.

§ 3 Konkurrenzausschluss
Der Designer verpflichtet sich, auf dem Wettbewerbsbereich der betreuten Produkte für andere Firmen nicht tätig zu werden. In diesem Sinne erklärt der Designer, dass er für die Vertragsdauer unter Konkurrenzausschluss arbeitet.

§ 4 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
4.1 Der Designer garantiert, dass alle ihm bei der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während der Vertragslaufzeit und auch nach Auflösung des Vertrages gewahrt bleiben.
4.2 Im Sinne des Absatzes 4.1 verpflichtet sich der Designer auch für alle von ihm mit diesem Vertrag betrauten festen wie freien Mitarbeitern.

§ 5 Sorgfaltspflicht
5.1 Der Designer wird die Interessen des Auftraggebers im Rahmen dieses Vertrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treuhänderisch wahrnehmen. Dazu gehört, dass bei einer Auftragsvergabe durch den Designer an Dritte in jedem Fall das Interesse des Auftraggebers vorgeht.
5.2 Die Agentur verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter mit der termingerechten Durchführung der Aufträge und Aufgaben zu beauftragen.
5.3 Der Auftraggeber seinerseits verpflichtet sich mit Wirksamkeit des Vertrages der Durchführung des Auftrages und der Vertragserfüllung im Rahmen seiner Mitwirkung und Verantwortlichkeit zuträglich zu sein.

§ 6 Urheberrechte
6.1 der Auftraggeber erwirbt aus allen Anregungen, Ideen, Entwürfen und Gestaltungsvorschlägen, soweit sie in der Tat zu den Leistungen des Designers gehören und für die in § 1 aufgeführten Produkte/Bereiche verwendet werden, das Nutzungsrecht zu denen im Vertrag aufgeführten gesonderten Vereinbarungen, sofern ein Nutzungsrecht vereinbart worden ist.
Die Übertragung der Rechte auf den Auftraggeber tritt mit der Honorierung der Entwürfe und Dienstleistungen zu den vereinbarten Bedingungen und Nutzungsrechten ein.
6.2 Bei der eventuellen Hinzuziehung von freien Mitarbeitern ist der Designer werden deren Rechte im Umfang des Absatz 6.1 auf den Auftraggeber zu übertragen.
6.3 Der Designer behält sich das Recht vor, die aus dem Vertrag erbrachten Leistungen zu eigenen Werbezwecken und als Referenz im Rahmen seiner Eigenwerbung zweckdienlich, unter dem Namen seiner Agentur und unter seinem eigenen, bzw. seinem Künstlernamen zweckdienlich einzusetzen oder darzustellen, andernfalls wird dies ausdrücklich zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart.

§ 7 Haftung
Der Auftraggeber stellt den Designer von Ansprüchen Dritter frei, die sich trotz Prüfung aus eventuellen Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Normen oder Urheberrechten Dritter ergeben und dies auf den Auftraggeber zurückzuführen ist.

§ 8 Auftrag
8.1 Der Auftraggeber beauftragt den Designer im Sinne des § 1 mit der alleinigen Betreuung in allen Fragen der Beratung, Gestaltung und Durchführung der Werbung sowie mit den im Vertrag aufgeführten Produkten/Bereichen zusammenhängenden Informationsmitteln.
8.2 Falls aussergewöhnliche Ausgaben für die Dauer der Vertragszeit, für Werbung und Verkaufsförderung anfallen sollten, stellt der Auftraggeber einen Betrag wie im Vertrag vereinbart zur Verfügung.
8.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Bundesrepublik Deutschland ( ggf. auch für das Ausland) keinen anderen Designer bzw. Werbeagentur zu beschäftigen oder andere Formen der Mitarbeit ohne Abstimmung mit dem Designer für Aufgaben heranzuziehen die Gegenstand dieses Vertrages sind.
8.4 Die Auftragserteilung an Dritte erfolgt nur vom Designer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Dies gilt bei Produktionen, Layoutsatz, Fotos, etc. Ausnahmen hierbei bilden provisionsabhängige Aufträge wie Anzeigen etc. Und Aufträge an Dritte, deren Leistungen unter dem Namen der Agentur oder des Designers erfolgen.

B. Leistungen des Designers

§ 10 Umfang der Leistungen
Im Rahmen des vom Auftraggeber vorgegebenen Werbeetats und der vereinbarten Tätigkeit ist der Designer und die Agentur verpflichtet, in engster Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit der Marketing- und Verkaufsleitung des Auftraggebers

- die Beratung durchzuführen,
- die Werbung auf der Präsentationsgrundlage vorzubereiten,
- die Werbung zu gestalten,
- die mit den Direct – Mailings zusammenhängenden Arbeiten zu kontrollieren,
- für die termingerechte Abwicklung Sorge zu tragen, sofern dies vereinbart ist und sofern die,       
Produktion vom Designer getragen wird,
- Sonderaufgaben zu erfüllen,
- Informationen zu erteilen,

§ 11 Werbevorbereitung
11.1 Der Designer erarbeitet gemeinsam mit dem Auftraggeber die Definition der Werbeziele:                        
angestrebtes Image, Umsatzerwartungen, Meinungsänderung, Zielgruppen etc. Als Grundlage für die von der Agentur vorzuschlagende Werbung dient ein gemeinsames Briefing mit dem Auftraggeber.
11.2 der Auftraggeber liefert dem Designer bzw. der Agentur zur Auswertung Berichte über Marktforschung, Angaben über Marketingbeschlüsse, Marktanteile, Distribution, Vertrieb, Verkaufsschwerpunkte jeweils über die eigene Marke und, soweit möglich, über die der Mitbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht.

§ 12 Präsentation der Werbung
12.1 Gemäß der abgestimmten Zielsetzung arbeitet der Designer und die Agentur die Vorschläge aus. Diese können enthalten:
- Die Ausarbeitung der werblichen Basiskonzeption für die Kommunikationsplanung.
- die Entwicklung der Werbeideen, das Demonstrieren von Problemlösungen in Wort und Bild (bis zum Layout – Stadium) als Grundlage für die verschiedenen Werbeeinsätze.
12.2 Die Präsentation des Designers soll die fachlich und kaufmännisch beste Lösung der gestellten Aufgabe darstellen.

§13 Werbegestaltung
13.1 Für die aus der Präsentation (§ 12) genehmigten oder abzuändernden Vorschläge obliegt der Layouts sowie die Reinausführung aller Werbemittel bis zu ihrem Einsatz bzw. zu ihrer Herstellungsreife.
13.2 Für die im Absatz 13.1 auszuarbeitenden Entwürfe ist der kritische Vergleich verschiedener möglicher Werbebotschaften und –aussagen unter Berücksichtigung der Konkurrenzäußerungen zur Auswahl der erfolgsversprechendsten Werbebotschaft erforderlich.
13.3 Der Designer bzw. die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel nach eigener Entscheidung in kleiner Schrift signieren.

§ 14 Werbemittelproduktion
14.1 Der Designer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber genehmigten und in der Reinzeichnung imprimierten Werbemittel fach-, qualitäts- und termingerecht produzieren zu lassen und die notwendigen Vorarbeiten hierfür zu leisten.
14.2 Zur Werbemittelproduktion gehören die kreative Beratung und die Überwachung der herzustellenden Werbemittel sowie die kaufmännische Abwicklung durch den Designer:

- Ausschreibung und Angebotsvergleiche (Kostenvoranschläge);
- Auftragserteilung und Koordination;
- Begutachtung von Andrucken und Ausfallmustern;
- Kontrolle von Auslieferungsterminen und Druckqualitäten;
- Rechnungsprüfung und Weiterleitung der Rechnungen oder Weiterberechnung an den Auftraggeber.

C.Vergütung und Zahlungsweise

§ 15 Honorar für Designleistungen und Vorbereitungen
15.1 Alle aufgeführten und vereinbarten Leistungen wie Konzeption, Kontakt und Beratung, Grafik, Text, Planung, Abwicklung, Organisation und Überwachung werden
15.2 als Einzelleistungen auf der Basis der Preisrichtlinie des Designers und der Agentur ( oder sonstiger Honorar-Richtlinien ) in Rechnung gestellt.
15.3 Kosten für die Werbemittelvorbereitung von Providerverträgen, Texten, Fotoarbeiten, Bildmaterial, Retuschen und Bildbearbeitung, oder sonstige Auslagen, die die Agentur auftragsbezogen auf eigene Rechnung einkauft, werden jeweils gesondert ausgewiesen und als „verauslagte“ Kosten an den Auftraggeber netto-netto berechnet.

§ 16 Vergütung von Media-Einschaltungen
Die Vermittlung, Beratung und Abwicklung der Agentur bei der Media-Einschaltung wird durch die von den Medien gewährte Mittlungsprovision in Prozentpunkten honoriert. Dem Auftraggeber entstehen hier außer den produktionstechnischen Kosten zur Erbringung der Designleistungen keine zusätzlichen Aufwendungen. Alle Media-Dispositionen werden unmittelbar an den Auftraggeber bestätigt. Für die Schaltkosten, die vor Schalttermin zur Bezahlung fällig werden, erfolgt eine Akontorechnung.

§ 17 Sondervergütung
17.1 Reisekosten des Designers übernimmt der Auftraggeber, wenn der Designer zu besonderen Reisen aufgefordert wird ( z.B. zu vorher abgestimmten Fotoaufnahmen, Messen etc. ).
17.2 Alle zusätzlichen vom Designer für die Planung und Durchführung der im Etat vorgesehenen Werbung notwendigen Aufwendungen wie Fahrten, Bewirtungen, Recherchen u.a. trägt ( nach vorheriger Absprache ) der Auftraggeber.

D. Schlussbemerkung

§ 18 Änderung
18.1 Sollten sich Fragen ergeben, die in diesem Vertrag nicht ausführlich niedergelegt sind, so treten die entsprechenden Berufsgrundsätze der AGD ( Alliance of German Designers ) und/oder die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in Kraft.
18.2 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
18.3 Gerichtsstand ist Mönchengladbach


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